Urlaubsauszahlung bei Kündigung und Krankheit
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stellt sich oft die Frage: Was passiert mit dem Resturlaub, besonders wenn Du während Deiner Anstellung krank warst? Umgangssprachlich spricht man von Urlaubsauszahlung, rechtlich heißt das Urlaubsabgeltung.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und Du Deinen Urlaub nicht mehr nehmen konntest, hast Du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf sogenannte Urlaubsabgeltung. Das bedeutet: Nicht genommene Urlaubstage werden finanziell ausgeglichen. Du bekommst also Geld statt freier Tage. Allerdings nur, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr genommen werden konnte.
Wichtig: Kein automatischer Anspruch
Urlaubsabgeltung ist kein generelles Wahlrecht. Du kannst nicht selbst entscheiden, ob Du Dir den Urlaub auszahlen lässt oder lieber frei nimmst. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, gilt: Urlaub ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren, nicht in Geld.
Nur wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und Du noch offene Urlaubstage hast, kommt die Auszahlung in Betracht. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Was heißt das für Dich?
- Urlaubsabgeltung gibt es nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei Bestehen eines Resturlaubsanspruchs, d.h. der Urlaubsanspruch darf nicht bereits erfüllt oder verfallen sein.
- Eine Auszahlung ist nicht möglich, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
- Du bekommst Geld nur für Urlaubstage, die Du nicht mehr nehmen konntest.
Auszahlung von Urlaub nach einer Kündigung
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, hast Du Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser soll grundsätzlich in Form von Freizeit gewährt werden. Das bedeutet: Du sollst Deine Urlaubstage auch tatsächlich nehmen. Die Auszahlung von Urlaub ist in diesem Zeitraum rechtlich nicht vorgesehen.
Ausnahme: Auszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis und es bestehen noch offene Urlaubstage, die nicht mehr genommen werden können, hast Du Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das gilt unabhängig davon, ob Du selbst gekündigt hast oder ob Dir gekündigt wurde. Entscheidend ist allein, ob noch Urlaubstage offen sind.
Höhe der Urlaubsabgeltung: Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt hat. Zur Berechnung wird derselbe Maßstab herangezogen wie beim Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG).
Wichtig: Überstundenvergütungen werden dabei nicht berücksichtigt. Feste Lohnerhöhungen im Berechnungszeitraum dagegen schon.
Achtung: Unterschied zwischen Teilurlaub und Teilzeit
Wenn Du im laufenden Kalenderjahr nur für einen Teil des Jahres beschäftigt warst, entsteht nach dem Gesetz ein sogenannter Teilurlaub. In diesem Fall bekommst Du für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du in der ersten Jahreshälfte ausscheidest oder die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erfüllt hast.
Arbeitest Du dagegen in Teilzeit, wird Dein Urlaubsanspruch nicht gekürzt. Er wird nur an Deine tatsächlichen Arbeitstage angepasst. Beispiel: Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat denselben gesetzlichen Mindesturlaub wie jemand, der in Vollzeit an fünf Tagen arbeitet. Wer nur an drei Tagen pro Woche arbeitet, bekommt entsprechend weniger Urlaubstage, damit die Dauer des zusammenhängenden Urlaubs gleich bleibt.
Urlaubsanspruch bei Krankheit und Unterschiede zur Langzeiterkrankung
Wenn Du während Deiner Anstellung krank wirst, verlierst Du Deinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht automatisch. Auch wer krankgeschrieben ist, behält grundsätzlich das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt sowohl bei kurzfristigen Erkrankungen als auch bei längeren Arbeitsunfähigkeiten.
Kurzfristige Erkrankung: Urlaub bleibt bestehen
Bei einer vorübergehenden Erkrankung – zum Beispiel bei einer Grippe oder einem Beinbruch – kann der Urlaub nach der Genesung genommen werden. Ist das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit beendet worden, kommt eine Auszahlung in Betracht.
Verfall von Urlaub – nur mit Hinweis des Arbeitgebers
Grundsätzlich verfällt nicht genommener Urlaub am Ende des Kalenderjahres, spätestens aber am 31. März des Folgejahres.
Aber: Dieser automatische Verfall gilt nur dann, wenn Dein Arbeitgeber Dich vorher klar und rechtzeitig aufgefordert hat, Deinen Urlaub zu nehmen, und Dich außerdem deutlich auf den drohenden Verlust hingewiesen hat. Hat der Arbeitgeber das nicht getan, bleibt Dein Urlaubsanspruch bestehen – selbst über den 31. März hinaus.
Langzeiterkrankung: Die 15-Monats-Regel
Anders ist die Lage bei einer Langzeiterkrankung. Wer über viele Monate oder sogar Jahre hinweg dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann seinen Urlaub oft nicht mehr aktiv nehmen. Trotzdem entsteht auch in dieser Zeit grundsätzlich ein Urlaubsanspruch. Er besteht aber nicht unbegrenzt.
Nach der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof gilt: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt bei durchgehender Krankheit erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Beispiel: Urlaub aus dem Jahr 2023 verfällt erst am 31. März 2025, wenn Du das ganze Jahr 2023 und darüber hinaus krank warst. Der Urlaub aus 2024 verfällt entsprechend erst am 31. März 2026.
Wichtig: Diese 15-Monats-Frist gilt auch dann, wenn Dein Arbeitgeber Dich wegen der Krankheit nicht auf den drohenden Verfall hinweisen konnte.
Für zusätzlichen Urlaub aus Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichende Regeln gelten. Dieser Mehrurlaub kann unter Umständen früher verfallen als der gesetzliche Mindesturlaub.
Freistellung während Krankheit: Keine Anrechnung auf Urlaub
Urlaub setzt immer voraus, dass Du tatsächlich arbeitsfähig bist. Bist Du während der Kündigungsfrist durchgehend krankgeschrieben, kann Dein Arbeitgeber Dich nicht wirksam „unter Anrechnung auf Urlaub“ freistellen. Eine solche Anrechnung läuft ins Leere.
Das bedeutet: Alle Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, müssen am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, wenn nicht bereits die 15-Monats-Frist verfängt (also abgelaufen ist).
Urlaubsabgeltung bei Kündigung während Krankheit
Wenn Du während einer Krankheit kündigst oder gekündigt wirst, hast Du grundsätzlich Anspruch auf Urlaubsabgeltung für alle Urlaubstage, die Du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst. Das gilt auch dann, wenn Du zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschrieben bist.
Es spielt keine Rolle, ob Du selbst kündigst oder ob Dir gekündigt wird. Entscheidend ist allein, dass zum Zeitpunkt der Beendigung noch offene Urlaubstage bestehen. Diese werden dann mit dem letzten Gehalt oder separat ausgezahlt.
Wann entsteht der Anspruch und wie lange kannst Du ihn geltend machen?
Dein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber die offenen Urlaubstage in Geld auszahlen, entweder zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung oder separat.
Verjährung: Der Anspruch verjährt nach der gesetzlichen Regelung in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Beispiel: Endet Dein Job am 30. Juni 2024, kannst Du die Abgeltung bis zum 31. Dezember 2027 verlangen.
Wichtig: Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, die viel kürzer sein können (z. B. 3 Monate). Meldest Du Deinen Anspruch nicht rechtzeitig an, ist er trotz der 3-Jahres-Frist verloren.
Steuern und Sozialabgaben: Urlaubsabgeltung ist ganz normales Arbeitsentgelt. Sie ist daher steuer- und beitragspflichtig.
Checkliste: Urlaub, Krankheit, Kündigung
Am Ende zählt vor allem der Überblick: Welche Urlaubstage sind noch offen und welche Fristen gelten? Die folgende Checkliste hilft Dir, nichts zu übersehen.
- Wie viele Urlaubstage stehen mir insgesamt noch zu (gesetzlich + evtl. Mehrurlaub)?
Hinweis: Prüfe, ob Urlaubstage ggf. schon verfallen sind (z. B. durch die 15-Monats-Frist bei Langzeiterkrankung). - Konnte ich den Urlaub wegen Krankheit nicht mehr nehmen? (z. B. wegen Krankheit, betrieblicher Gründe oder sonstiger Gründe)
- Hat der Arbeitgeber mich rechtzeitig aufgefordert, Urlaub zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen?
- Wurde die Urlaubsabgeltung korrekt berechnet (Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen) und wurde die richtige Anzahl an ausstehenden Urlaubstagen zugrunde gelegt?
- Habe ich die Auszahlung rechtzeitig geltend gemacht (Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag)?
- Wurde die Abgeltung als normales Arbeitsentgelt versteuert und mit Sozialabgaben belegt?