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Kündigung

Fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Unterschiede und Risiken

Wenn Dir eine fristlose Kündigung droht oder Dein Arbeitgeber Dir plötzlich einen Aufhebungsvertrag anbietet, stehst Du unter großem Druck. Beide Wege beenden dein Arbeitsverhältnis sofort oder sehr kurzfristig und können gravierende Folgen haben. Besonders riskant ist es, wenn Dir ein Aufhebungsvertrag “als Ausweg“ vorgelegt wird. Unterschreibst Du ohne rechtliche Prüfung, verlierst Du wichtige Schutzrechte, riskierst Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und verzichtest oft auf die Chance auf eine Abfindung.

Frau im Arbeitszimmer. In der einen Hand hält sie einen Aufhebungsvertrag und in der anderen Hand eine Kündigung
iStock / DragonImage
💡 Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und es kann keine Garantie für die rechtliche Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden.

Der Unterschied zwischen einer fristlosen Kündigung und einem Aufhebungsvertrag

Eine fristlose Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Eine Partei beendet das Arbeitsverhältnis sofort aus wichtigem Grund. Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung. Beide Seiten beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt.

1. Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar. Zusätzlich gilt eine Frist zur Geltendmachung der Kündigung. Die Kündigung muss binnen zwei Wochen erklärt werden, nachdem der kündigungsberechtigte Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ein Aufhebungsvertrag braucht keinen Kündigungsgrund. Inhalt und Termin der Beendigung werden beiderseits vereinbart.

2. Form und Zugang

Beides braucht zwingend die Schriftform auf Papier mit Originalunterschrift. Elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine E Mail oder ein Fax reichen nicht. Bei der fristlosen Kündigung muss die Erklärung Dir zugehen. Beim Aufhebungsvertrag unterschreiben beide Parteien. Erst dann ist er wirksam. Ein Widerruf wie bei Haustürgeschäften ist grundsätzlich nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich bestätigt und nur das Gebot fairen Verhandelns als Korrektiv hervorgehoben.

3. Zeitpunkt der Beendigung und praktische Wirkung

Fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort ab Zugang. Du verlierst ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich deinen Anspruch auf Arbeitsleistung und Vergütung. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis sofort beenden oder es kann ein späterer Termin festgelegt werden. Oft wird dabei eine Freistellung vereinbart. Deine anderen Pflichten wie Verschwiegenheit oder ein vertragliches Wettbewerbsverbot gelten bis zum Ende weiter.

4. Beteiligung von Gremien und besondere Schutzmechanismen

Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat, sofern es einen gibt, angehört werden. Ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam. Bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich. Für fristlose Kündigungen schwerbehinderter Menschen braucht der Arbeitgeber zusätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Ein Aufhebungsvertrag ist hiervon nicht erfasst.

5. Kurzüberblick der Folgen. Was für Dich sofort zählt

Fristlose Kündigung bedeutet sofortiges Ende und strenge formale und materielle Hürden für den Arbeitgeber. Aufhebungsvertrag bedeutet freie Gestaltung, aber auch Verlust von Kündigungsschutzinstrumenten und häufig sozialrechtliche Risiken. Zu Sperrzeiten und Ruhenszeiten kommen wir ausführlich im eigenen Abschnitt. Rechtsgrundlage für Sperrzeiten ist § 159 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit konkretisiert dies in ihren fachlichen Weisungen.

Auf einen Blick: Fristlose Kündigung und Aufhebungsvertrag:

MerkmalFristlose KündigungAufhebungsvertrag
RechtsnaturEinseitige ErklärungZweiseitige Vereinbarung
VoraussetzungWichtiger Grund nach § 626 BGBKein Grund erforderlich
FormSchriftlich, OriginalunterschriftSchriftlich, Originalunterschriften
Zeitpunkt der BeendigungSofort ab ZugangFrei vereinbar (sofort oder später)
BeteiligungBetriebsrat muss angehört werdenKeine Anhörung nötig
Besondere SchutzrechteZustimmung Integrationsamt bei SchwerbehinderungKeine Zustimmungspflicht
RechtsmittelKündigungsschutzklage möglich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der KündigungAnfechtung nur in Ausnahmefällen
Sozialrechtliche FolgenGefahr Sperrzeit ALG IHohe Gefahr Sperrzeit ALG I, oft Ruhenszeit

Warum Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung anbieten

Eine fristlose Kündigung muss einen wichtigen Grund haben. Außerdem gilt eine kurze Zwei Wochen Frist ab Kenntnis des Sachverhalts. Das ist rechtlich anspruchsvoll und vor Gericht riskant. Ein Aufhebungsvertrag umgeht dieses Risiko, weil er keinen Kündigungsgrund erfordert und den Weg vor das Arbeitsgericht oft vermeidet.

Zudem muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies nicht vorgeschrieben. Bei schwerbehinderten Menschen ist für eine Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Auch das entfällt beim Aufhebungsvertrag.

Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterschreiben

Mit Deiner Unterschrift beendest Du das Arbeitsverhältnis vertraglich. Du verzichtest damit regelmäßig auf die Möglichkeit, die Beendigung mit einer Klage gegen eine Kündigung zu überprüfen. Einen Widerruf wie bei Haustürgeschäften im Verbraucherrecht gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Aufhebungsvertrag kann aber unwirksam sein, wenn gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen wurde, zum Beispiel bei unzulässigem Druck oder wenn der Arbeitgeber während einer Krankheit des Arbeitnehmers zu diesem nach Hause kommt, wo dann ein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden soll.

Folgen für Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis aktiv auf. Das kann eine Sperrzeit nach dem Sozialgesetzbuch auslösen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt dies in ihren fachlichen Weisungen zu Paragraf 159.

Wird zusätzlich eine Abfindung gezahlt oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 158 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Einzelheiten hierzu in ihren Weisungen.

Drucksituation richtig einordnen

Wenn Dir der Vertrag mit kurzer Bedenkzeit vorgelegt wird, liegt oft eine Drucksituation vor. Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann die Vereinbarung zu Fall bringen. Ob dies vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und wird von Gerichten geprüft.

Wann ein Aufhebungsvertrag ausnahmsweise sinnvoll sein kann

Selten kann ein Aufhebungsvertrag taktisch sinnvoll sein. Etwa wenn Dir eine sehr belastbare fristlose Kündigung droht, die der Arbeitgeber voraussichtlich durchsetzen könnte, Du aber Regelungen zu Freistellung, Zeugnis oder zur Beendigung zu einem späteren Datum sichern willst. Auch dann solltest Du die sozialrechtlichen Folgen sorgfältig prüfen, insbesondere Sperrzeit und Ruhen. Eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit kann helfen.

Sofort Schritte in dieser Lage

  • Nichts sofort unterschreiben und um eine angemessene Prüfzeit bitten.
  • Schriftform genau prüfen. Keine Unterschrift auf elektronischen Wegen.
  • Fachkundigen Rat einholen und die sozialrechtlichen Folgen prüfen.

Nach einer fristlosen Kündigung: Ist ein Aufhebungsvertrag noch möglich?

Mit Zugang der fristlosen Kündigung endet dein Arbeitsverhältnis sofort. Du musst nicht mehr arbeiten, verlierst aber auch sofort Deinen Anspruch auf Vergütung. Auch wenn Du die Kündigung für ungerechtfertigt hältst, gilt sie zunächst als wirksam. Nur wenn Du innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebst, prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist. Verpasst Du diese Frist, bleibt die Kündigung endgültig bestehen, auch wenn sie eigentlich nicht gerechtfertigt war.

Aufhebungsvertrag nach Kündigung?

Wenn Dir bereits fristlos gekündigt wurde, ist Dein Arbeitsverhältnis beendet. Einen Aufhebungsvertrag kannst Du in dieser Situation nicht mehr schließen, weil es kein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr gibt, das aufgehoben werden könnte. Was Arbeitgeber in dieser Lage manchmal anbieten, ist ein sogenannter Abwicklungsvertrag. Damit werden nur die Folgen der Kündigung geregelt, zum Beispiel ein Beendigungsdatum, ein Arbeitszeugnis oder eine Abfindung. Sozialrechtlich birgt auch ein Abwicklungsvertrag erhebliche Risiken, weil die Arbeitsagentur ihn regelmäßig als aktive Mitwirkung an der Beendigung wertet. Die Folge ist oft eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Kündigungsschutzprozess als Alternative

Statt einen Abwicklungsvertrag zu unterschreiben oder die fristlose Kündigung hinzunehmen, ist es oftmals die beste Wahl, Kündigungsschutzklage einzureichen. Im laufenden Verfahren einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig auf einen Vergleich. Darin wird zum Beispiel vereinbart, dass die fristlose Kündigung in eine Beendigung mit Frist umgewandelt wird. Oft erhältst Du bis zum Ablauf dieser Frist noch Vergütung, wirst aber freigestellt. Zusätzlich wird in einem Vergleich meist ein wohlwollendes Arbeitszeugnis festgelegt und nicht selten auch eine Abfindung. Dieser Weg ist rechtlich sicherer und mindert das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die Beendigung nicht auf deiner Mitwirkung beruht.

Fristlose Kündigung, Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Wenn Dir fristlos gekündigt wird, prüft die Agentur für Arbeit, ob Du die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hast. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld tritt ein, wenn Dir ein „versicherungswidriges Verhalten“ vorgeworfen werden kann. Dazu gehören Pflichtverletzungen im Job wie Diebstahl oder grobe Arbeitsverweigerung.

Legst Du Kündigungsschutzklage ein und erreichst im Vergleich, dass die Kündigung in eine ordentliche Beendigung umgewandelt wird, ist das Sperrzeitrisiko geringer. In diesem Fall erkennt die Agentur oft keinen selbstverschuldeten Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr.

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag: Hohes Risiko

Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Sperrzeit noch wahrscheinlicher. Du stimmst der Beendigung aktiv zu und löst das Arbeitsverhältnis damit selbst mit auf. Aus Sicht der Agentur für Arbeit liegt fast immer ein versicherungswidriges Verhalten vor. Die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen.

Zusätzlich kann Dein Anspruch ruhen, wenn durch den Vertrag Kündigungsfristen verkürzt werden oder Du eine Abfindung erhältst, die als Entlassungsentschädigung gewertet wird. In dieser Zeit bekommst Du kein Arbeitslosengeld.

Was Du im Blick behalten solltest

  • Nach fristloser Kündigung ist die Kündigungsschutzklage der wichtigste Weg, um Sperrzeiten zu vermeiden.
  • Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag niemals ohne fachkundige Beratung, da Sperrzeit und Ruhen fast immer die Folge sind.
  • Die Rechtsgrundlagen sind § 159 und § 158 SGB III sowie die fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit.

Häufige Irrtümer rund um fristlose Kündigung und Aufhebungsvertrag

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen von falschen Annahmen aus, wenn es um fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag geht. Diese Irrtümer können teuer werden und Dir rechtliche Chancen nehmen.

Irrtümer bei der fristlosen Kündigung

  • „Mein Arbeitgeber kann jederzeit fristlos kündigen“
    Fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund erlaubt. Ein bloßer Konflikt reicht nicht aus.
  • „Gegen eine fristlose Kündigung kann ich nichts machen“
    Mit einer Kündigungsschutzklage hast Du oft gute Chancen. Viele fristlose Kündigungen scheitern vor Gericht.
  • „Fristlose Kündigung bedeutet automatisch Sperrzeit beim Arbeitslosengeld“
    Das stimmt nicht immer. Wird die Kündigung im Vergleich in eine ordentliche Kündigung umgewandelt, kann die Sperrzeit entfallen.

Irrtümer beim Aufhebungsvertrag

  • „Ein Aufhebungsvertrag ist besser als eine Kündigung“
    Meistens nicht. Er führt fast immer zu einer Sperrzeit und nimmt Dir den Kündigungsschutz.
  • „Einen Aufhebungsvertrag kann ich widerrufen“
    Ein Widerruf ist in der Regel ausgeschlossen. Nur eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung ist denkbar.
  • „Mit einem Aufhebungsvertrag bekomme ich automatisch eine Abfindung“
    Es gibt keinen Anspruch. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von der Verhandlung ab.
  • „Bei Freistellung darf ich tun, was ich will“
    Auch in der Freistellung gelten Pflichten wie Verschwiegenheit und ein mögliches Wettbewerbsverbot.

Praktische Tipps: So verhältst Du Dich im Ernstfall richtig

Wenn Dir eine fristlose Kündigung droht oder Dein Arbeitgeber Dir einen Aufhebungsvertrag anbietet, ist schnelles und überlegtes Handeln wichtig. Mit den folgenden Schritten schützt Du Deine Rechte und vermeidest teure Fehler.

Checkliste für den Ernstfall

  • Nichts vorschnell unterschreiben
    Lass Dich nicht unter Druck setzen. Unterschreibe keinen Aufhebungsvertrag sofort.
  • Kündigungsschutzklage prüfen
    Nach einer fristlosen Kündigung hast Du nur drei Wochen Zeit, um Klage einzureichen. Verpasst Du die Frist, ist die Kündigung wirksam.
  • Rechtslage einschätzen lassen
    Hole Dir schnell rechtliche Beratung, bevor Du Dich entscheidest. Nur so erkennst Du Deine Chancen.
  • Folgen für das Arbeitslosengeld bedenken
    Sowohl Aufhebungsvertrag als auch fristlose Kündigung können zu Sperrzeiten führen. Plane das von Anfang an ein.
  • Auf Fristen achten
    Notiere die drei Wochen Klagefrist und eventuelle Fristen im Vertrag, damit Du keine Chance versäumst.
  • Zeugnis und Freistellung regeln
    Denke früh an ein gutes Arbeitszeugnis und eine klare Vereinbarung zur Freistellung, falls es zu einem Vergleich kommt.

Unser Hinweis

Unterschreibe niemals einen Aufhebungsvertrag und akzeptiere keine fristlose Kündigung, ohne Deine Situation vorher prüfen zu lassen. Die Angestelltenhilfe e.V. bietet Dir eine kostenlose Fallprüfung und zeigt Dir, welche Möglichkeiten Du hast.

Kostenlose Fallprüfung

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