Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer
Kündigung

Krankheit als Kündigungsgrund: Wann eine außerordentliche Kündigung zulässig ist

Eine längere oder wiederholte Erkrankung kann für Beschäftigte zur Belastungsprobe werden. Noch schwieriger wird es, wenn der Arbeitgeber darauf mit einer außerordentlichen Kündigung reagiert. Viele Betroffene sind verunsichert und fragen sich: Ist das rechtlich überhaupt zulässig? Und wie sollte ich jetzt reagieren?

Der rechtliche Rahmen bei krankheitsbedingten Kündigungen ist komplex. Wann eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt, zeigt dieser Überblick anhand praxisnaher Beispiele und verständlicher Erläuterungen.

Erkältete Frau am Arbeitsplatz
iStock.com / Drazen Zigic
💡 Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und es kann keine Garantie für die rechtliche Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden.

Außerordentliche Kündigung verständlich erklärt

Eine außerordentliche Kündigung ist im Arbeitsrecht die Ausnahme, nicht die Regel. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist – etwa bei schweren Pflichtverstößen oder besonderen Umständen. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung entfällt hier die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt in der Regel mit sofortiger Wirkung.

Die rechtliche Grundlage für die außerordentliche Kündigung bildet § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin ist geregelt, dass ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss. Ob dieser Grund tatsächlich vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab – auch und gerade bei einer Kündigung wegen Krankheit.

Nur in Ausnahmefällen rechtens: Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

Damit eine Krankheit als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, müssen besondere Umstände vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • eine extrem hohe Zahl von Kurzerkrankungen in kurzer Zeit mit erheblich gestörtem Betriebsablauf. Das heißt, es muss ein gravierendes Missverhältnis zwischen tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen. Das Maß muss deutlich über die Rechtfertigungsgründe einer ordentlichen Kündigung hinausgehen.
  • der Verdacht, dass die Krankheit nur vorgeschoben ist, um der Arbeitspflicht zu entgehen (etwa durch nachgewiesenen Missbrauch) oder um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben.
  • ein tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung. In diesen Fällen gilt dann grundsätzlich aber die Auslauffrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung.

Selbst in solchen Fällen ist die Hürde für eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung in Krankheitsfällen sehr hoch. Der Arbeitgeber muss genau begründen können, warum ihm eine Weiterbeschäftigung – selbst für die verbleibende Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist – nicht zumutbar ist. In der Praxis scheitern viele solcher Kündigungen vor Gericht.

Hohe Hürden für den Arbeitgeber: Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung

Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, müssen alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB):
    Es muss eine schwerwiegende, vertragswidrige Störung vorliegen, die die weitere Beschäftigung bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist unzumutbar macht.  Dabei wird zunächst geprüft, ob der Grund "an sich", d.h. typischerweise geeignet ist, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden. Auf zweiter Stufe ist dann eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen.
  2. Ultima-Ratio-Prinzip („kein milderes Mittel“):
    Die außerordentliche Kündigung darf nur das letzte Mittel sein – zuvor muss der Arbeitgeber geprüft haben, ob alternative Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder Änderungskündigung möglich sind.
  3. Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB):
    Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen zugegangen sein. Verpasst der Arbeitgeber diese Ausschlussfrist, ist die Kündigung unwirksam. 
  4. Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG):
    Liegt ein Betriebsrat vor, muss dieser vorab angehört werden (§ 102 BetrVG).  Wichtig ist zudem, dass die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung nicht die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung ersetzen kann, und umgekehrt.

Schutz bestimmter Gruppen:
Für schwerbehinderte Menschen oder Beschäftigte im Mutterschutz gelten zusätzliche Schutzvorschriften – beispielsweise ist bei Schwerbehinderten eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

Rechte bei außerordentlicher Kündigung: So kannst Du Dich wehren

Wenn Du eine außerordentliche Kündigung erhältst, heißt das nicht automatisch, dass sie auch wirksam ist. Als Arbeitnehmer:in hast Du mehrere Rechte und Möglichkeiten, Dich dagegen zu verteidigen – insbesondere, wenn die Kündigung auf eine Krankheit gestützt wird.

  1. Kündigungsschutzklage einreichen:
    Wenn Du gegen eine Kündigung vorgehen möchtest, musst Du die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht anfechten. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – auch wenn sie eigentlich unrechtmäßig war. Im Kündigungsschutzprozess obliegt dann grundsätzlich dem Kündigenden die Darlegungs- und Beweislast, bspw. für das Vorliegen des wichtigen Grundes.
  2. Zustimmung durch Dritte erforderlich:
    Bei bestimmten geschützten Personengruppen (z. B. Schwerbehinderte, Schwangere, Elternzeit) ist eine vorherige Zustimmung durch zuständige Behörden nötig. Fehlt diese, kann die Kündigung erfolgreich angegriffen werden.
  3. Weiterbeschäftigung verlangen:
    In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, sich auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu berufen – insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung noch nicht beendet ist und der Ausgang des Prozesses offen ist. Das kommt auf das individuelle Verfahren an. Die Kündigungsschutzklage muss aber in jedem Fall erhoben werden.
  4. Recht auf Zeugnis:
    Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hast Du Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Auch das kann Teil einer rechtlichen Auseinandersetzung sein.

⚠️ Außerordentliche Kündigung erhalten? Jetzt zählt jeder Tag

Wenn Du eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit erhalten hast, solltest Du nicht abwarten. Denn die Zeit läuft: Du hast nur drei Wochen Zeit, um Dich rechtlich zu wehren. Verpasst Du diese Frist, kann selbst eine unrechtmäßige Kündigung wirksam werden.

Warte also nicht, bis es zu spät ist. Hol Dir frühzeitig rechtliche Unterstützung – idealerweise durch eine kostenlose Ersteinschätzung.