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Vereinigte Angestelltenhilfe e.V. - Lohnforderung

Wenn das Gehalt vom Arbeitgeber nicht gezahlt wird, oder: Verträge sind einzuhalten.

Lohnzahlung ist vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers

Das Gehalt eines Angestellten ist ein sensibles Thema. Denn es ist zumeist die wichtigste Einnahmequelle zur Deckung von Lebenshaltungskosten. Umso brisanter ist es, wenn die Zahlung des Gehalts ausbleibt; oder es nur teilweise ausgezahlt wird.
Das (teilweise) Einbehalten von Gehältern kann viele Gründe haben wie zum Beispiel Unklarheiten bei Abrechnungen gegenüber Krankenkassen, Lohnerhöhungen, die Abgeltung von Urlaubsansprüchen oder andere Beweggründe wie der Streit über die wirksame Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung.

Der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns (Vergütung) ist eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

Ein Arbeitsvertrag“ muss nicht un­be­dingt schriftlich festgehalten werden. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich vereinbart und rechtlich verbindlich geschlossen werden; und zwar ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent). Also können auch aus einem mündlichen Arbeitsvertrag Ansprüche auf Zahlung hergeleitet werden.

Der Arbeitsvertrag umfasst auch weitere Regelungen, die wichtig sind für Angestellte. So können zum Beispiel Klauseln über die Zahlung von zum Beispiel Weihnachtsgeld (Gratifikation) oder Urlaubsgeld vereinbart werden. Möglicherweise ergeben sich für Angestellte auch hier Ansprüche auf Sonderzahlungen; selbst dann, wenn vertragliche Regelungen mit dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich getroffen wurden. So zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber Gratifikationen zum wiederholten Male ohne einen Vorbehalt ausgezahlt hat.
Soweit für Angestellte ein Tarifvertrag gilt, ergeben sich daraus möglicherweise ebenfalls ohne ausdrückliche Klausel in dem Arbeitsvertrag Zahlungsansprüche.

Wenn mit dem Arbeitgeber über die Vergütung gar keine Regelung getroffen wurde, schreibt § 612 BGB einen Rechtsanspruch auf Zahlung der „üblichen Vergütung“ vor. Die Frage ist dann natürlich, was unter der „üblichen Vergütung“ zu verstehen ist. Die Arbeitsgerichte orientieren sich hier an den einschlägigen Tarifverträgen.

Grundsätzlich erhalten Angestellte keine Vergütung, wenn Sie zu der vereinbarten Arbeitszeit nicht arbeiten. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber die gute Nachricht ist: Zu diesem Grundsatz gibt es viele Ausnahmen zum Vorteil von Angestellten mit der Folge, dass Angestellte trotzt Arbeitsausfalls die volle Vergütung erhalten.

Im Falle der Nichtzahlung des Gehalts sollte man sich zunächst überlegen, woran das liegen könnte. Ein Gespräch mit der Buchhaltung des Arbeitgebers, oder bei kleinen und mittleren Unternehmen mit der Geschäftsführung, kann oftmals schon Klarheit bringen.

Sollte sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, den Anspruch auf Lohnzahlung nicht erfüllen zu wollen, ist die nächste Stufe gefragt: die rechtliche Prüfung des Anspruches. Gibt es möglichweise berechtigte Gründe, die Auszahlung, oder einen Teil des Gehalts, zurückzubehalten?

Wenn der Arbeitgeber die Vergütung zur vertraglich festgesetzten Zeit nicht auszahlt, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um den Zahlungsanspruch geltend zu machen bzw. ihn abzusichern. Das kann soweit gehen, die eigene Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die ausstehende Vergütung bezahlt worden ist.

Achtung: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können möglicherweise Klauseln enthalten sein, die Zahlungsansprüche verfallen oder ausschließen lassen, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht haben. Wenn diese Frist abgelaufen ist, dann sind die Ansprüche auf das eigentlich zustehende Gehalt verloren. Also: Prüfen Sie, woran es liegen könnte, dass Ihr Arbeitgeber nicht oder zu wenig zahlt.

Wenn es keinen plausiblen Grund gibt: Handeln Sie!

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