Kündigungsschutz Hamburg
Kündigung durch den Arbeitgeber. Und was nun?
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist eine ernste Sache für die betroffenen Angestellten und deren Lebensplanung. Studien zufolge gehört die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu den größten Sorgen der deutschen Bevölkerung.
In den Zeiten des digitalen Wandels stehen viele Arbeitsplätze, und sogar ganze Branchen, vor gewaltigen Umstrukturierungen. Das führt zum Abbau von Arbeitsplätzen. Deshalb ist es immer wichtiger zu wissen, wie es um die Rechtslage rund um den Verlust des Arbeitsplatzes bestellt ist.
Arbeitsrecht für Angestellte
Die gute Nachricht: Die deutsche Gesetzgebung nimmt den Schutz von Angestellten und ihren Arbeitsplatz sehr ernst. Ein Arbeitgeber braucht gute Gründe, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Das spiegelt sich vor allem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wieder.
Kündigungsschutzgesetz
Nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Angestellten rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
Kündigungsschutzklage
Im Falle der schriftlichen Kündigung des Angestellten führt am zuständigen Arbeitsgericht kein Weg vorbei, wenn Angestellte ihre Rechte geltend machen wollen. Nur mit einer Kündigungsschutzklage kann der Angestellte beim Arbeitsgericht einfordern, was ihm zusteht. Aber Achtung: Hier läuft eine Frist, die unbedingt beachtet werden muss. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass Angestellte innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben müssen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Was will ich mit der Kündigungsschutzklage erreichen?
Liegt die Kündigung des Arbeitgebers auf dem Tisch, heißt es zunächst: Ruhe bewahren und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage vorliegen. Tatsächlich geht es darum, was dem Angestellten eine gewonnene Kündigungsschutzklage überhaupt bringt. Das wiederum setzt die Beantwortung der Frage voraus, was der Angestellte will: möchte man seinen alten Arbeitsplatz wieder oder möchte man mit seinem Arbeitgeber nicht weiter zusammen arbeiten? Im letzteren Fall besteht die Möglichkeit, Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes einzufordern, oder anders ausgedrückt: eine angemessene Abfindung zu verlangen.
Höhe der Abfindung bei Kündigungsschutzklage
Die Höhe der Abfindung bemisst sich regelmäßig nach der Hälfte des Brutto-Monatsgehalts multipliziert mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit. Das ist die so genannte Regelabfindung. Ist ein Angestellter zum Beispiel drei Jahre bei einem Brutto-Monatsgehalt in Höhe von 3.000 € angestellt und wird dann rechtsunwirksam gekündigt, so würde sich die Regelabfindung wie folgt berechnen: 3 x 1500 €= 4.500 €. Oftmals kann die Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz mit den richtigen einzelfallbezogenen Argumenten noch weitaus höher ausfallen.
Weitere Gründe für eine Kündigungsschutzklage
Natürlich gibt es noch weitere Gründe die es sorgfältig abzuwägen gilt. Auf den ersten Blick mag sich eine Kündigungsschutzklage möglicherweise nicht lohnen. So zum Beispiel, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung erst für einen relativ kurzen Zeitraum bestanden hat. Oftmals sind Kündigungsschreiben aber so formuliert, dass zusätzlich zum Verlust des Arbeitsplatzes auch noch eine Sperrfrist des Arbeitsamtes droht. Und die kostet den Angestellten bares Geld. Nämlich zum Beispiel dann, wenn die Kündigung nicht ausdrücklich betriebsbedingt erfolgt ist. Um eine solche Sperrfrist des Arbeitsamtes zu vermeiden, kann eine Kündigungsschutzklage auch im Falle einer relativ niedrigen oder gar keiner Abfindung lohnenswert sein.