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Vereinigte Angestelltenhilfe e. V.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18

Widerruf von Aufhebungsverträgen – Gebot fairen Verhandelns

Angestellte können einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn dieser in ihrer Privatwohnung abgeschlossen worden ist. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, wenn dieser unter Missachtung des sog. Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

 

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Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Sowohl Anlass als auch der Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war diese am Tag des Vertragsschlusses erkrankt. Der Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung von der Klägerin angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet die Klägerin sich unter anderem gegen die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch den geschlossenen Aufhebungsvertrag.

Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hin wurde dieses Urteil vom 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben; und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zunächst hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass

  1.  dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen werden kann;
  2. der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist.

Zwar hat der Gesetzgeber Verbrauchern gemäß § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB eingeräumt (auch Angestellte sind Verbraucher); Jedoch ist dem Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen sind.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob das sog. Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Das Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Und diese Nebenpflicht wird dann verletzt, wenn eine Vertragspartei eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

Dies könnte hier insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn eine Schwäche der Klägerin aufgrund deren Krankheit bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte in einem solchen Fall Schadensersatz zu leisten. Sie – die Beklagte – müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies hätte den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses zur Folge. Das Landesarbeitsgericht muss demnach die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags erneut beurteilen.

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