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Vereinigte Angestelltenhilfe e.V. - Abmahnung

Abmahnung und Kündigung des Arbeitsvertrages.

Wann liegt eine Abmahnung des Arbeitgebers vor?

Wenn der Arbeitgeber einen Verstoß gegen den Arbeitsvertag des Angestellten ahnden will, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Allerdings knüpft die Rechtsprechung für das Aussprechen einer rechtswirksame Abmahnung einige Voraussetzungen, die es aus Sicht des Arbeitgebers einzuhalten gilt.

Mit anderen Worten, es muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich überhaupt um eine Abmahnung handelt im Sinne des Arbeitsrechts. Dabei ist nicht entscheidend, was auf dem Schreiben des Arbeitgebers steht (z.B. Ermahnung).

Zu prüfen ist Folgendes:

  • Wurde das abgemahnte Verhalten genau beschrieben mit Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes?
    Es reicht nicht aus, allgemein einen Vorwurf auszusprechen, der nicht konkret nachvollzogen werden kann.
  • Wurde das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß gerügt und wurde der/die Angestellte aufgefordert, eben dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen?
  • Hat der Arbeitgeber deutlich gemacht, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht?

Welche Folgen hat eine Abmahnung?

Wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, dann ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, dass der/die Angestellte zuvor vom Arbeitgeber mindestens einmal berechtigterweise abgemahnt wurde. Zusätzlich muss dem/der Angestellten zuvor vom Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit gegeben worden sein, das Fehlverhalten abzustellen.

Übrigens müssen Abmahnung nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Allerdings wird das im Alltag wohl nicht passieren, wenn der Arbeitgeber nicht ernsthaft an der Beweisbarkeit der Abmahnung interessiert ist. Im Zweifel sollte man bei Bedenken in diesem Zusammenhang juristischen Rat einholen.

Wie viele Abmahnungen sind erforderlich für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung?

Häufig stellen wir fest, dass Angestellte meinen, sie müssten mindestens dreimal abgemahnt werden, bevor es zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen kann. Das stimmt schlichtweg nicht.

Allerdings reicht auch nicht eine einzige (berechtigte) Kündigung aus. Sondern der/die Angestellte muss – nach der Rechtsprechung – „dieselbe Art von Pflichtverstoß“ nochmals begangen haben.

Wie soll man sich verhalten bei einer Abmahnung?

Zunächst einmal: Ruhe bewahren und überlegen, was zu tun ist.

Wenn die Abmahnung rechtswidrig erfolgt ist, ergibt sich daraus der Anspruch auf Rücknahme der Klage für dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht. Sollte die Abmahnung zur Personalakte genommen worden sein, ergibt sich hier der Anspruch auf Entfernung.

Möglich ist auch eine Gegendarstellung unter Angabe von Zeugen und Beweisangeboten. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, was ratsam ist- und was nicht.

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